§ 16 Unzulässige Gegenstände von Bürgerabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerbefragungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung, eines Bürgerbegehrens oder einer Bürgerbefragung sein:
– Abgaben,
– Entgelte und Tarife,
– Wahlen der Gemeindeorgane,
– Personalangelegenheiten,
– Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen.
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