(1) Hat das dafür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlussfassung bzw Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde die Durchführung der Bürgerabstimmung oder Bürgerbefragung mit Verordnung anzuordnen. Die Verordnung hat zu enthalten:
1. entweder
a) den Beschluss, der der Bürgerabstimmung zu unterziehen ist, bzw den genauen Beschlussantrag des Bürgerbegehrens, oder
b) den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung.
2. bei Bürgerbefragungen das Befragungsgebiet,
3. bei Bürgerabstimmungen den Tag der Abstimmung (Abs 2),
4. den Stichtag.
(2) Der Tag der Bürgerabstimmung muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung gemäß Abs 1 sein. Er darf nicht mit einem Tag zusammenfallen, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten stattfindet.
Rückverweise
GdO 2019 · Salzburger Gemeindeordnung 2019
§ 15 Ausschreibung
(1) Hat das dafür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlussfassung bzw Z…