(1) Die Bürgerbefragung dient der Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder zu künftigen, die Gemeinde betreffenden Entscheidungen, insbesondere Planungen, sowie zu Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Bürgerbefragung ist durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnet.
(2) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen. Sie ist so zu stellen, dass der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Daher muss die Frage
1. entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet werden können oder,
2. bei mehreren Möglichkeiten (Alternativen) eine bestimmte Bezeichnung der gewählten Alternative zulassen.
(3) Bürgerbefragungen können für das gesamte Gemeindegebiet oder, wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.
(4) Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ oder hat sich eine solche Mehrheit für eine von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten ausgesprochen, hat sich die Gemeindevertretung mit dem Gegenstand der Bürgerbefragung innerhalb von drei Monaten in einer öffentlichen Sitzung auseinanderzusetzen. Eine Ermächtigung der Gemeindevorstehung oder eines Ausschusses dazu ist ausgeschlossen.
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