(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg. Das Land Salzburg gliedert sich in die in der Anlage angeführten Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Jede Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.
(3) Gemeinden sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung „Gemeinde“ unter Beisetzung ihres Namens zu führen.
(4) Die Entscheidung von Streitigkeiten über den Verlauf der Gemeindegrenzen obliegt der Landesregierung.
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