GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
7. Abschnitt Bezüge der Hinterbliebenen § 86*) Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 89 § 89*) Übergangsbeitrag
Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
§ 97b GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 97b § 97b*) Eingetragene Partnerschaft
…Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 89 sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2011…
§ 90 § 90*) Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
…nicht. (11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt. (12) Die §§ 87 bis 89 sind sinngemäß anzuwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 24/2015…
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