§ 75b Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld
In Kraft seit 01. Oktober 2015
Up-to-date
GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 58*) Dienstbezüge
§ 75b Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 52/2015
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