LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindebedienstetengesetz 1988§ 60

§ 60§ 60Erreichen eines höheren Gehaltes

In Kraft seit 14. Oktober 1988
Up-to-date

Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch

a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,

b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,

c) Beförderung und

d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

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