§ 60 § 60Erreichen eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 14. Oktober 1988
Up-to-date
§ 60 § 60Erreichen eines höheren Gehaltes — GbedG 1988
Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
c) Beförderung und
d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.