GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
5. Abschnitt Bezüge während des Dienststandes § 58*) Dienstbezüge
§ 60 Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
c) Beförderung und
d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.
§ 124 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 124 § 124*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…Verbindung mit den §§ 49 , 49a oder 49b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. § 60 – Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b. § 67 – Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit. §…
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