§ 60 § 60Erreichen eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 14. Oktober 1988
Up-to-date
Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
c) Beförderung und
d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden