GbedG 1988
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.
(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.
(3) Der § 142a bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006
§ 85b GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 85b § 85b*) Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
…notwendig sind. (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen. (3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes ( SV-EG ) Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. (4) Der Dachverband der…