§ 26 § 26*)Ausscheidung — GbedG 1988
(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005
§ 27 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 27 2. Abschnitt Pflichten der Gemeindebeamten *) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
…Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst – § 27 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit – § 28 – Wohnsitz – § 28a – Telearbeit – § 29 –…
§ 78 *) Abfertigung des Ruhebezuges
…1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als…
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