§ 25 § 25*)Austritt — GbedG 1988
(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt. Letzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005
§ 27 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 27 2. Abschnitt Pflichten der Gemeindebeamten *) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
…Arbeitszeit – § 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst – § 27 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit – § 28 – Wohnsitz – § 28a –…
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