§ 166
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Art. IV des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 49 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie nach § 128 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022.
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