§ 154 § 154*)Übergangsbestimmung für die Berechnungdes Witwen- und Witwerversorgungsgenusses(Novelle LGBl.Nr. 20/2005)
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
Die §§ 88a bis 88d in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 88a und 88b in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2005 eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
Rückverweise
Keine Verweise gefunden