§ 153 § 153*)Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten,die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind(Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005) — GbedG 1988
Das Urlaubsausmaß gemäß § 35 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten; mit dem Wechsel auf eine andere Stelle ist der Verlust des erhöhten Urlaubsanspruchs verbunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010, 52/2015
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