§ 151 Übergangsbestimmung für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
GbedG 1988
Gliederung
V. Hauptstück*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 151 Übergangsbestimmung für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge (Novellen LGBl.Nr. 27/2003 und Nr. 20/2005)
Für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 beschäftigt waren, sind die für sie bis dorthin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010
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