§ 143 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 14. Oktober 1988
Up-to-date
GbedG 1988
Gliederung
V. Hauptstück*) Gemeinsame Bestimmungen
§ 143 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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