§ 127 § 127Dienstalterszulage
In Kraft seit 14. Oktober 1988
Up-to-date
(1) Dem Gemeindeangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Gemeindeangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.
(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.
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