GbedG 1988
Gliederung
III. Hauptstück Gemeindeangestellte
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen*)
§ 127 § 127 Dienstalterszulage
(1) Dem Gemeindeangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Gemeindeangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.
(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.
§ 129 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 129 § 129*) Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen
…Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der §§ 18 und 127 Abs. 1 gelten für diese Betreuungspersonen nicht. *) Fassung LGBl.Nr. 72/2022…
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