§ 118 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 118 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013
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