§ 118 § 118*)Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 118 § 118*)Vollziehung des Dienststraferkenntnisses — GbedG 1988
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013
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