GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen § 104*) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 118 § 118*) Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013
§ 122a GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 122a § 122a*) Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Stra…
Rückverweise