GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen § 104*) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 117 § 117*) Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 122a GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 122a § 122a*) Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Stra…
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