§ 117 Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
GbedG 1988
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Gemeindebeamte
9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 117 Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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