§ 1 § 1*)Anwendungsbereich des Gesetzes
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz findet auf jene Gemeindebediensteten Anwendung, die keine Erklärung nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.
(3) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019, 72/2022
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