(1) Gemeindedienstprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 sind für folgende Dienstzweige vorgesehen:
a) für die Dienstzweige 44 “Höherer Verwaltungsdienst” und 45 “Rechtskundiger Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VII);
b) für den Dienstzweig 54 “Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst” und 56 “Gehobener Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VI);
c) für den Dienstzweig 69 “Rechnungsfachdienst” und 71 “Verwaltungsfachdienst” (Verwendungsgruppe V);
d) für den Dienstzweig 85 “Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst” (Verwendungsgruppe IV).
(2) Ob und für welche weitere Dienstzweige Dienstprüfungen vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a.
(3) Die Vorschrift über die Prüfungskommission, das Verfahren und die Gegenstände der Prüfung für den Gemeindewachdienst, für den Standesbeamtendienst und für den Staatsbürgerschaftsdienst sowie die Vorschrift über die Gegenstände der Prüfungen nach Abs. 1 werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 98 § 98
(1) Gemeindedienstprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 sind für folgende Dienstzweige vorgesehen: a) für die Dienstzweige 44 “Höherer Verwaltungsdienst” und 45 “Rechtskundiger Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VII); b) für den Dienstzweig 54 “Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst” und 56 “Gehobener …
§ 5 § 5
…Zeugnis nachzuweisen ist; 5. ein der Aufnahme vorangegangenes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft von mindestens einem Jahr; 6. die erfolgreiche Ablegung der gemäß §§ 98 und 110 für die Erlangung des Dienstpostens erforderlichen Dienstprüfung; 7. ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in…
§ 101 § 101
…1) Der Prüfungswerber für eine Dienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 muß eine Dienstzeit von 12 Monaten im Verwaltungsdienst einer Gemeinde in Niederösterreich zurückgelegt haben. Der Prüfungswerber für eine Gemeindedienstprüfung eines Dienstzweiges der…
§ 99 § 99
…Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Ein Prüfungskommissär muß rechtskundig sein. Dem Prüfungssenat, der die Gemeindedienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 lit.a und b abzunehmen hat, kann ein dritter Prüfungskommissär zugezogen werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine…