(1) Der Beitrag nach § 85a Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit § 85a Abs. 5) sowie nach § 85a Abs. 7 ist nur vom anteiligen Ruhegenuss nach § 97q Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsgenusses zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 71b Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 97q Abs. 5, die dem Gemeindebeamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 97q Abs. 5, die dem Gemeindebeamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abschnittes tritt die Gesamtpension nach § 97q Abs. 5 an die Stelle des Ruhegenusses. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 97q Abs. 2 maßgebend sind.
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