LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976§ 97s

§ 97s§ 97s

In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date

(1) Der Gemeindebeamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und der Gemeinde verfügbaren und verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Gemeindebeamte ist darüber zu informieren.

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