§ 97m § 97m
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten Gemeindebeamten bezeichnet.
(2) Einem Gemeindebeamten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn seine Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97o § 97o
…körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt seine Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 97m erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der…