§ 97j § 97j
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig verarbeiteten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
2. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
3. die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.
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