Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu verarbeiten:
1.die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten bei der Gemeinde nach § 97b Abs. 1 Z 1;
2.die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 97b Abs. 1 Z 2;
3. die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;
4.die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 97b Abs. 2 Z 1 bis Z 5;
5.die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 97i Abs. 1);
6.die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 97i Abs. 3).
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…Inkrafttreten (1) Das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie…
§ 97i § 97i
…Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z 1 bis Z 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h…
§ 97g § 97g
…Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 97h und 97i zu aktualisieren.…
§ 97n § 97n
…Alterspension, Ausmaß (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift ( § 97h Z 6 ), geteilt durch 14. (2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1…
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