(1) Die Gemeinde oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter hat für die Gemeindebeamten, die in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 97h und 97i zu aktualisieren.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97r § 97r
…Zweck der Bemessung der Pension führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter für den Gemeindebeamten ein Pensionskonto unter Anwendung der §§ 97g bis 97i und 97k. (2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 85 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte…