Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…§ 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § 95 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 2, §…
§ 156a § 156a
…Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß § 95, eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes bzw. einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes in der Dauer von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit…