Hinsichtlich der Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des § 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…§ 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § 95 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 2, §…
§ 96 § 96
…Sonstige Dienstfreistellungen Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 90, 91, 93, 94 und 95 nicht gegeben sind, kann der Gemeindebeamte vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und der Gemeindebeamte…
§ 156a § 156a
…Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß § 95 , eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes bzw. einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes in der Dauer von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit…
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