(1) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2 oder
2. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Dienstfreistellung pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Dienstfreistellung innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(6) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 94a § 94a
(1) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2 oder 2. gänzliche Di…
§ 90 § 90
…das dem Gemeindebeamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes ohne Bezüge (§ 94) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 94a Abs. 1 Z 2) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch…
§ 85 § 85
…1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit…
§ 59a § 59a
…und § 58 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten. (3) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 ist…