(1) Gemeindebeamte, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Beanspruchung einer Freistellung gemäß Abs. 1 schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 34 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß § 93a für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Gemeindebeamte, die eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(4) Im Fall der Freistellung nach Abs. 1 sind die § 93a Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Zeit einer Freistellung nach Abs. 1 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 93b § 93b
(1) Gemeindebeamte, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Ans…
§ 165 § 165
…1 und 1a, § 91, § 92, § 92a, § 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § 95 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 treten am 1…
§ 37 § 37
…§ 94 Abs. 6 bis 8, eine Pflegefreistellung nach § 93a, eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b, eine Pflegekarenz nach § 94b oder eine Pflegeteilzeit nach § 39a Abs. 5 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den…