(1) Gemeindebeamte, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung:
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2.wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Gemeindebeamte, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung:
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief
(4) Gemeindebeamte mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 6) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
(5) Die Gemeindebeamten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstbehörde das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
§ 32 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 32 § 32
…Gewährung eines Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt und einer sonstigen Dienstfreistellung gelten die Bestimmungen der §§ 93, 93a, 93b, 94 und 96 GBDO sinngemäß. Die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b GBDO schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 5 Abs. …
§ 6c § 6c
…eine Pflegeteilzeit nach § 19 Abs. 3 und 4 , eine Pflegefreistellung nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93a GBDO , eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93b GBDO , einen Frühkarenzurlaub nach…
§ 32b § 32b
…Familienhospizfreistellung (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 GBDO , LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 oder 2…
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…46 Abs. 1 und 1a, § 91, § 92, § 92a, § 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § 95 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024…
§ 93b § 93b
…eine Dienstverhinderung gemäß § 34 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß § 93a für diesen Anlassfall nicht zulässig. (3) Gemeindebeamte, die eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine…
§ 37 § 37
… 31 ausüben oder Telearbeit nach § 32h , einen Frühkarenzurlaub nach § 94 Abs. 6 bis 8 , eine Pflegefreistellung nach § 93a , eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b , eine Pflegekarenz nach § 94b oder eine Pflegeteilzeit nach § 39a…
§ 94a § 94a
…Familienhospizfreistellung (1) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2…
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