(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. xx/2024)
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
§ 32 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 32 § 32
…die Gewährung eines Sonderurlaubes, einer Pflegefreistellung, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt und einer sonstigen Dienstfreistellung gelten die Bestimmungen der §§ 93, 93a, 93b, 94 und 96 GBDO sinngemäß. Die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 93b GBDO schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 5 Abs. …
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
…39a Abs. 2 und 6, § 46 Abs. 1 und 1a, § 91, § 92, § 92a, § 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § 95 in der…
§ 96 § 96
…Sonstige Dienstfreistellungen Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 90, 91, 93, 94 und 95 nicht gegeben sind, kann der Gemeindebeamte vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist…
Rückverweise