(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. xx/2024)
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
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