(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
(2) Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 hat die Dienstbehörde rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindebeamten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 92 § 92
(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 …
§ 165 § 165
… 1 und 5, § 39a Abs. 2 und 6, § 46 Abs. 1 und 1a, § 91, § 92, § 92a, § 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8…
§ 27 § 27
…aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis oder einem Ruhestandsverhältnis, wenn eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig erfolgt ist. Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit. d und lit. e auch dann, wenn die…
§ 79 § 79
…den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten entsprechen jenen für Landesbeamte, überlebende Ehegatten, Halbwaisen, Vollwaisen und frühere Ehegatten nach § 92 DPL 1972, LGBl. 2200. (6) Einem Gemeindebeamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 78 Abs. 6…