Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, die im gleichen Grade Verschwägerten sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst aufgenommen werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt. Wird dieses Hindernis erst nach der Aufnahme begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung (§ 29 Abs. 2) innerhalb des Dienstbereiches abzuhelfen.
§ 36 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 36 § 36
…Ruhestandsverhältnis bedeutsamen Umstände, wie den Wohnsitz und die Verlegung desselben, die Eheschließung, den Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger, den Eintritt einer Schwägerschaft ( § 9 ), jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, binnen Monatsfrist der Dienstbehörde anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere auch alle Tatsachen, die für Anfall, Höhe und Einstellung der…
§ 83 § 83
…Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des § 9 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976. Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge entsteht mit dem Monatsersten, der der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder dem…
§ 76 § 76
…Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Gemeindebeamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. (9) Im Falle des Todes des Gemeindebeamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf…
§ 14 § 14
…nach den §§ 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes , LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 , LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss angerechnet…