(1) Das Recht auf den Ruhebezug, einen Versorgungsbezug oder eine Abfertigung ist vom Wohnsitz des Bezugsberechtigten unabhängig. Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 66 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
§ 159 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 159 § 159
…der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.…
§ 76 § 76
…9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Gemeindebeamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sowie der §§ 9, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.…
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