(1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Gemeindebeamte nach § 59d Abs. 1 der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % bzw. 11,05 %:
anstelle 12,55 %
anstelle 11,05 %
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
ab 1986
12,08 %
0,00 %
1985
12,01 %
0,98 %
1984
11,99 %
1,23 %
1983
11,97 %
1,47 %
1982
11,96 %
1,72 %
1981
11,94 %
1,96 %
1980
11,92 %
2,21 %
1979
11,90 %
2,46 %
1978
11,88 %
2,70 %
1977
11,64 %
5,90 %
1976
11,63 %
6,12 %
1975
11,61 %
6,35 %
1974
11,59 %
6,57 %
1973
11,58 %
6,79 %
1972
11,56 %
7,01 %
1971
11,55 %
7,23 %
1970
11,53 %
7,45 %
1969
11,51 %
7,67 %
1968
11,50 %
7,89 %
1967
11,48 %
8,11 %
1966
11,47 %
8,33 %
1965
11,45 %
8,56 %
1964
11,43 %
8,78 %
1963
11,42 %
9,00 %
1962
11,40 %
9,22 %
1961
11,39 %
9,44 %
1960
13,09 %
10,79 %
11,37 %
9,66 %
1959
13,04 %
11,22 %
11,35 %
9,88 %
1958
13,00 %
11,47 %
11,34 %
10,10 %
1957
12,95 %
11,73 %
11,32 %
10,32 %
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
a) dem Dienstbezug vermindert um eine allfällige Kinderzulage und
b) den ruhegenussfähigen Nebengebühren.
(4) Der Gemeindebeamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ein in der Sonderzahlung enthaltener Anteil der Kinderzulage ist nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Gemeindebeamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls nach ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat.
(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Gemeindebeamte für die Monate der ruhegenußfähigen Dienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung gewährt werden.
(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Gemeindebeamte wegen
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Gemeindebeamte während eines Urlaubes ohne Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Gemeindebeamten die auf diese Zeiten entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(9) Der nach § 95 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden und um die Kinderzulage verminderten Dienstbezug und von der um die halbe Kinderzulage verminderten Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Gemeindebeamte sind die §§ 85 und 59a Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 1 Z 1 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.