LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976§ 85

§ 85§ 85

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Gemeindebeamte nach § 59d Abs. 1 der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % bzw. 11,05 %:

anstelle 12,55 % anstelle 11,05 %
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
ab 1986 12,08 % 0,00 %
1985 12,01 % 0,98 %
1984 11,99 % 1,23 %
1983 11,97 % 1,47 %
1982 11,96 % 1,72 %
1981 11,94 % 1,96 %
1980 11,92 % 2,21 %
1979 11,90 % 2,46 %
1978 11,88 % 2,70 %
1977 11,64 % 5,90 %
1976 11,63 % 6,12 %
1975 11,61 % 6,35 %
1974 11,59 % 6,57 %
1973 11,58 % 6,79 %
1972 11,56 % 7,01 %
1971 11,55 % 7,23 %
1970 11,53 % 7,45 %
1969 11,51 % 7,67 %
1968 11,50 % 7,89 %
1967 11,48 % 8,11 %
1966 11,47 % 8,33 %
1965 11,45 % 8,56 %
1964 11,43 % 8,78 %
1963 11,42 % 9,00 %
1962 11,40 % 9,22 %
1961 11,39 % 9,44 %
1960 13,09 % 10,79 % 11,37 % 9,66 %
1959 13,04 % 11,22 % 11,35 % 9,88 %
1958 13,00 % 11,47 % 11,34 % 10,10 %
1957 12,95 % 11,73 % 11,32 % 10,32 %

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.

(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus

a) dem Dienstbezug vermindert um eine allfällige Kinderzulage und

b) den ruhegenussfähigen Nebengebühren.

(4) Der Gemeindebeamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ein in der Sonderzahlung enthaltener Anteil der Kinderzulage ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Gemeindebeamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls nach ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat.

(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Gemeindebeamte für die Monate der ruhegenußfähigen Dienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung gewährt werden.

(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Gemeindebeamte wegen

1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder

2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder

3. einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 94a Abs. 1 Z 2 oder § 94b

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Gemeindebeamte während eines Urlaubes ohne Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Gemeindebeamten die auf diese Zeiten entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.

(9) Der nach § 95 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden und um die Kinderzulage verminderten Dienstbezug und von der um die halbe Kinderzulage verminderten Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.

(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Gemeindebeamte sind die §§ 85 und 59a Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 1 Z 1 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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