(1) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI.
(2) Anspruch auf diesen Todesfallbeitrag haben beim Ableben eines Gemeindebeamten nacheinander:
1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Gemeindebeamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben hat,
2. das Kind, das am Sterbetag des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat,
3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(3) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Gemeindebeamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Gemeindebeamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(5) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindebeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Todesfallbeitrages.
§ 1a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 1a § 1a
…mit Ausnahme des Abs. 1 lit.b und Abs. 3), § 53 Abs. 6, § 69 Abs. 2, §§ 71 bis 81 , § 84, § 85a bis 88a , § 97e und § 97u Abs. 1 und 2 .…
§ 159 § 159
…Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.…
§ 81 § 81
…gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind. (3) Die Bestimmungen des § 84 sind sinngemäß anzuwenden. (4) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der…
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