(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Gemeindebeamte sind:
a) Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, und Personen, die vom aktiven Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind;
b) Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder wegen einer Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind.
c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so ist gegen sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt wird, im Disziplinarwege vorzugehen.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97p § 97p
…Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO, LGBl. 2440, gelten sinngemäß.…
§ 2a § 2a
…Hinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).…