(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Gemeindebeamten; Angehörige sind Personen, die im Falle des Todes des Gemeindebeamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Gemeindebeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Gemeindebeamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Für die Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs.6 und 36 sinngemäß. Leistet der gemäß § 28 Abs. 6 zu untersuchende Hinterbliebene oder Angehörige ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung keine Folge oder er lehnt es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 97p GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97p § 97p
…Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO…
§ 159 § 159
…Gemeindebeamten und Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.…
§ 85a § 85a
Beitrag (1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt: 1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, 2. 2,3 %…