(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligen, wenn
a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
b) die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablösung ist binnen zwei Monaten nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
§ 74 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 74 § 74
…Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. (6) Die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.…
§ 85a § 85a
Beitrag (1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt: 1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, 2. 2,3 %…
§ 57a § 57a
Allgemeine Bestimmungen über den Ruhegenuss (1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss nach den folgenden Bestimmungen: a) wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß §§ 55, 58 und 59 ; b) wenn er ab dem 1. Jänner 2…
§ 87 § 87
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger (1) Änderungen der Bestimmungen der §§ 55 bis 69 und der §§ 79 bis 88a , durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geände…