Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß § 155 Z 3,
f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 108 § 108
…akademischen Grades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl.Nr. 508/1995, oder gemäß § 66 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nachzuweisen. (3) Bei Gemeindebediensteten…
§ 88 § 88
…Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 66 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt…