(1) Gemeindebeamte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keinen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß besitzen, können auf ihr Ansuchen wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand im Sinne des § 63 versetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 7 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der dreijährigen im zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit eine solche von fünf Jahren tritt.
(3) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Gemeindebeamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
§ 160 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 160 § 160
… 60 und 61 sowie auf Grund des § 63 Abs. 7 nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 1 lit.b und Abs. 3 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen…
§ 64 § 64
…in höhere Bezüge, noch für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage, noch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 62 oder § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen…
§ 97p § 97p
Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO , LGBl. 2440, gelten sinngemäß.
§ 63 § 63
…gilt sinngemäß bei der Bemessung eines Versorgungsgenusses. (8) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 lit.b und Abs. 3 erster Satz und nach § 62 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.…
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