Der Gemeindebeamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 lit.f erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 56 § 56
…Ruhestand versetzt: a) über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 60 vorliegt; b) vom Amts wegen unter der Voraussetzung des § 61 und des § 63 Abs. 7; c) über Antrag des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 64 Abs. 1 letzter Satz…
§ 53 § 53
…den dauernden Ruhestand gemäß § 56 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.b oder § 61, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in…