Der Gemeindebeamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 lit.f erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
§ 160 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 160 § 160
…1969 an, bei Gemeindebeamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den auf Grund der §§ 60 und 61 sowie auf Grund des § 63 Abs. 7 nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 62 Abs. 1…
§ 56 § 56
…Ruhestand versetzt: a) über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 60 vorliegt; b) vom Amts wegen unter der Voraussetzung des § 61 und des § 63 Abs. 7 ; c) über Antrag des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 64 Abs. 1 letzter Satz…
§ 53 § 53
…den dauernden Ruhestand gemäß § 56 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.b oder § 61 , allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in…
§ 97p § 97p
Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO , LGBl. 2440, gelten sinngemäß.
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