§ 60 § 60
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
a) wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
b) wenn er das 65. Lebensjahr überschritten hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit.
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