(1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und
1. vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder
2. nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
(2) Den Gemeindebeamten gemäß Abs. 1 gebührt ein zusammengesetzter Ruhegenuss, wenn in Beitragsmonaten mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird. Der Ruhegenuss des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 3 und aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 4 zusammen.
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen der §§ 59a bis 59c bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(4) Der unter Zugrundelegung des Abs. 5 ermittelte Ruhegenuss gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 3 auf 100 % entspricht.
(5) Bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 und 2 für die Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) in denen ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, wie folgt zu ermitteln:
1.wenn der Beitragsmonat nicht deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und
a)die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage anzusetzen.
b)die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist die ermittelte Beitragsgrundlage unverändert heranzuziehen.
2.wenn der Beitragsmonat deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und
a)die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage vermindert um die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.b anzusetzen.
b)die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) jener Betrag anzusetzen, der sich aus der Verminderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a um den die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag ergibt.
(6) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 3, 4 und 7 nicht zu berücksichtigen.
(7) Ein zusammengesetzter Ruhegenuss ist nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % beträgt.
§ 59d GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59d § 59d
…Zusammengesetzter Ruhegenuss (1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und 1. vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche…
§ 57a § 57a
…Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung. (3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 59c und 59d sowie der §§ 65 bis 69 weiterhin anwendbar. (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ …
§ 97q § 97q
…Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen sind und § 59d keine Anwendung findet. (2) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen des Abschnittes III bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach §…
§ 85 § 85
…Pensionsbeitrag (1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit…
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