(1) Dem Gemeindebeamten steht ein Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuß auf Lebensdauer nur dann zu, wenn er bei Versetzung in den Ruhestand eine mindestens fünfzehnjährige anrechenbare Dienstzeit erreicht hat.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Gemeindebeamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59b § 59b
…und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist. (5) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu…
§ 59a § 59a
…vollen Ausmaß zu berücksichtigen. (2) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4…
§ 57a § 57a
…den folgenden Bestimmungen: a) wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß §§ 55, 58 und 59; b) wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder…
§ 160 § 160
…die bis 31. Dezember 1965 geltenden Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 weiter anzuwenden. 6. Gemeindebeamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 Anspruch auf eine halbe Steigerungsquote…