§ 54 § 54
In Kraft seit 18. November 2020
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In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.
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