(1) Wenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
… 1, § 6 Abs. 1 lit. b Z 2, § 32e, § 37 Abs. 10, § 51 Abs. 2, § 59b Abs. 4 vorletzter Satz, § 59b Abs. 6, § 78 Abs. 6 lit. …
§ 159 § 159
…Abs. 2 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.…
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