§ 51 § 51
In Kraft seit 31. Januar 2024
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(1) Wenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.
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