(1) Gemeindebeamten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben, gebührt eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 vom Hundert ihres jeweiligen Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Zulagen gemäß § 21 GBGO, Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und Teuerungszulage. Dies gilt nicht für Gemeindewachebeamte.
(2) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder einer mindestens zweijährigen entsprechenden Tätigkeit im Intensivdienst, im Dienst in Herzüberwachungsstationen, Herzintensivüberwachungsstation und Dialysestationen sowie im Intensivdienst in Frühgeborenenstationen verwendet werden, gebührt eine Intensivdienstzulage in der Höhe von 71,17 vom Tausend des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 12, monatlich.
(3) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit im Operations- oder Anästhesiedienst verwendet werden, gebührt eine Operationsdienstzulage oder Anästhesiedienstzulage in der Höhe von 49,80 vom Tausend des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 12.
(4) Bei der Berechnung der Zulagen gemäß Abs. 2 und 3 ist § 47 Abs. 3 vorletzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst gebührende Turnus- oder Wechseldienstzulage gemäß Abs. 1 ist auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 48 § 48
(1) Gemeindebeamten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben, gebührt eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 vom Hundert ihres jeweiligen Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Zulagen gemäß § 21 GBGO, …
§ 42 § 42
…§ 45); d) Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 46 Abs. 1 bis 6); e) Sonderzulagen (§ 47); f) Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1; g) Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3; h) Bereitschaftsentschädigungen (§ 48a). (2) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig…
§ 46 § 46
…Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § 32a Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. (3) Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird, a) für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vom Hundert, b) für Überstunden während der Nachtzeit, das ist die Zeit von 22…