Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 9 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 9 § 9
…in dem die Mehrdienstleistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Gemeindebeamten hiebei auszufolgen; c) Aufwandsentschädigungen nach § 45 GBDO und Sonderzulagen nach § 47 Abs. 1 und 2 GBDO nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen; d) Fahrtkostenzuschüsse nach…
§ 42 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 42 § 42
…des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44 ); c) Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen, § 45 ); d) Mehrdienstleistungsentschädigung ( § 46 Abs. 1 bis 6 ); e) Sonderzulagen ( § 47 ); f) Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. …
Rückverweise