§ 45 § 45
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 42 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 42 § 42
…des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44 ); c) Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen, § 45 ); d) Mehrdienstleistungsentschädigung ( § 46 Abs. 1 bis 6 ); e) Sonderzulagen ( § 47 ); f) Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. …
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