§ 45 § 45
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 42 § 42
…des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44); c) Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen, § 45); d) Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 46 Abs. 1 bis 6); e) Sonderzulagen (§ 47); f) Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. …