(1) Wochenendfahrten von der im Dienstort gelegenen Wohnung eines
a) verheirateten Gemeindebeamten zum Wohnsitz des Ehegatten oder
b) unverheirateten Gemeindebeamten zum Wohnsitz der Eltern
werden in der Höhe des Fahrpreises für das dem Beamten zur Verfügung stehende billigste Massenbeförderungsmittel ersetzt, wobei dieser Betrag den Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gemäß § 44a Abs. 3 unter Zugrundelegung von fünf Tagen nicht übersteigen darf.
(2) Wochenendfahrten werden nicht ersetzt, wenn ein Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt.
(3) Unverheiratete Gemeindebeamte haben Wochenendfahrten insoweit durch Fahrausweise nachzuweisen, als deren Anzahl innerhalb eines Kalenderjahres sechzehn übersteigt.
(4) Wenn der Gemeindebeamte von Montag bis Sonntag vom Dienst abwesend ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten.
§ 1a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 1a § 1a
…Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 2, § 14, § 44b (mit Ausnahme des Abs. 1 lit.b und Abs. 3), § 53 Abs. 6, § 69 Abs. 2, §§ 71 bis 81 , §…
§ 44 § 44
…1) Zur teilweisen Abgeltung der Reisekosten des Gemeindebeamten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück gebührt nach den Bestimmungen der §§ 44a und 44b ein Fahrtkostenzuschuß. (2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Erholungsurlaub ( § 89 ) nicht berührt. Ist der Gemeindebeamte aus einem anderen Grund länger als…
Rückverweise